AGB

Verkaufs-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Polster Spezi Leipzig

§ 1 Allgemeines

Unser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Auftragsbestätigungen

Sämtliche Aufträge, ob sie dem Lieferanten unmittelbar oder über die Außendienst-Mitarbeiter erteilt worden sind, werden erst rechtswirksam, wenn sie von dem Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind oder innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang keine Ablehnung erfolgt.

Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Käufer verpflichtet binnen einer Woche ab Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.

Mit Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen - auch zu einem späteren Zeitpunkt - begründete Bedenken, so kann der Lieferant sämtliche Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung weder die Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.

Falls der Käufer die Änderung oder Annullierung eines Auftrages wünschen sollte, bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

§ 3 Widerrufsrecht bei Fernabsatz

Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege (Fernabsatz) so steht dem Besteller ein Widerrufsrecht zu. Diese kann binnen 2 Wochen nach Aufgabe der Bestellung ausgeübt werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerruf binnen 2 Wochen bei der Firma Polster Spezi, Lutherstraße 10, 04315 Leipzig zugeht. Zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Besteller nachweisen kann, dass er diesen rechtzeitig zur Post gegeben hat.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Bestellung für den Käufer verbindlich. Soweit der Kaufgegenstand nach den Angaben des Käufers angefertigt wurde ((§ 312 d II und § 312 c II BGB) ist eine Ausübung des Widerrufsrechts nach Eingang des Kaufgegenstandes (§ 312 d IV Ziffer 1 BGB) durch Rücksendung der Ware ausgeschlossen.

§ 4 Preise

Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen werden.

§ 5 Lieferung, Annahme

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Lieferung auf einen bestimmten Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird nicht gewährleistet und die vereinbarten Lieferfristen sind nur als annähernd zu sehen.

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtweise Lieferung vereinbart ist.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall gilt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug ist.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist bei Lieferung in bar fällig, sofern nicht besondere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so werden sämtliche laufende Forderungen gegen ihn zur sofortigen Barzahlung ohne Skonto-Abzug fällig. Das gleiche gilt, wenn innerhalb einer eingeräumten Zahlungsfrist oder während der Laufzeit von in Zahlung genommenen Wechseln oder Rimessen Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt wird.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des Zinssatzes für Tagesgelder unserer Hausbank berechnet. Außerdem besteht bei Zahlungsverzug kein Rechtsanspruch auf Zahlung irgendeines Bonusses.

Die Entscheidung darüber, ob der Lieferant Wechsel, Rimessen und Schecks in Zahlung nimmt, behält der Lieferant sich in jedem einzelnen Fall vor. In Zahlung genommene Wechsel, Rimessen oder Schecks gelten erst nach Einlösung oder endgültiger Gutschrift als Zahlung. Alle darauf entstehenden Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

Werden bestimmte Sicherheiten, die in § 2 angesprochen worden sind, auf Verlangen des Lieferanten nicht umgehend in entsprechender Weise bereit gestellt, so steht es dem Lieferanten frei, sofort Barzahlung der gelieferten Ware ohne Rücksicht auf bereits hereingegebene Zahlungsmittel zu verlangen.

Teillieferungen gelten stets als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen diesen Zahlungsbedingungen.

Reicht eine Zahlung nicht zur Erfüllung aller fälligen Ansprüche aus, so ist der Lieferant berechtigt, zu bestimmen, aufweiche Ansprüche er die Zahlung verrechnen will. Dies gilt insbesondere für Zinsen, Kosten oder Verzugs-schäden. Alle bei dem Lieferanten geführten Konten eines Käufers gelten als Einheit. Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant ein etwaiges Guthaben auf einem Konto gegen eine Forderung auf einem anderen Konto des Käufers aufrechnen kann.

§ 7 Lieferverzug

Kann der Lieferant einen vereinbarten Liefertermin aus betrieblichen Gründen nicht einhalten, so ist der Käufer gehalten, eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese muss aus Gründen der innerbetrieblichen Organisation mindestens 6 Wochen betragen. Die Nachfrist rechnet von dem Tag an, an dem die diesbezügliche Mitteilung des Käufers als Einschreibebrief bei dem Lieferanten eingeht. Das Schreiben des Käufers muss die bestimmte Formulierung enthalten, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Abnahme der Leistung ablehnt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der vorstehenden Regelung ist ausge-schlossen. Das gilt insbesondere auch bei Vorliegen von höherer Gewalt.

§ 8 Mängel, Gewährleistung

Beanstandungen sind unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel und der Schäden mitzuteilen. Der Lieferant behält sich die Entscheidung vor, bei berechtigten Mangelrügen entweder kostenlos die Instandsetzung der Ware vorzunehmen, Ersatz zu liefern oder aber die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist aber nicht berechtigt, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. In jedem Fall hat der Käufer die Ware auf seine Kosten und Gewalt vorschriftsmäßig verpackt an den Lieferanten zurück zu senden.

Kleine Abweichungen in Farbausfall, Passform und Verarbeitung bei Nachbestellungen zu den schon vorhan-denen Teilen können wir nicht als Mängel anerkennen.

Zeigen sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach Lieferung Mängel, die zuvor nicht erkennbar waren, so muss der Mangel unverzüglich und spezifiziert gerügt werden und zwar durch Einschreiben.

Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises. Der Lieferant wird bemüht sein, im Falle eines anerkannten Mangels zu einer angemessenen Regelung zu kommen. Abzüge oder Aufrechnungen des Käufers müssen zuvor schriftlich vereinbart sein. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadens-ersatz oder entgangenem Gewinn, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 9 Gesamthaftung

Soweit aus den vorhergehenden Paragraphen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zu Bezahlung aller vorangegangenen und künftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger anderer Forderungen und Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten. Das gleiche gilt, falls der Lieferant Schecks oder Wechsel hereingenommen hat, bis zu deren endgültiger Einlösung.

Der Käufer hat die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegt gegen Feuer, Einbruchsdieb-stahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen gelten in Höhe der Forderungen des Lieferanten als schon jetzt an den Lieferanten abgetreten.

Falls Waren gepfändet werden, welche dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen hat der Käufer dies dem Gerichtsvollzieher und den Pfandgläubigern unverzüglich mitzuteilen Desgleichen hat der Käufer den Lieferanten - und zwar schon telefonisch voraus – mittels Einschreiben von der Pfändung und ... der Mitteilung an Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist genau zu bezeichnen.

Der Käufer darf über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verfügen. Demgemäß ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen von Räumungsverkaufen, Aussteifungen oder ähnlichen Sonderveranstaltungen zu verkaufen, sie zu verpfänden, Dritten zu übergeben oder zur Sicherung zu übereignen oder sogar zu verschenken.

Der Käufer hat zur Sicherung des Vorbehaltseigentumes den Lieferanten oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen oder zum Eigentum des Lieferanten zu gewähren.

Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gelten die Ansprüche des Käufers gegen seine Endabnehmer aus der Weiterveräußerung bereits jetzt als an den Lieferanten abgetreten. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten der weiter veräußerten Waren.

Bei Weiterveräußerungen auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber den Endabnehmern das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endabnehmer gelten hiermit schon jetzt von dem Käufer als an den Lieferanten abgetreten.

Die Ansprüche und Leistungen, welche der Käufer durch die Weiterveräußerung erwirbt, gehen unmittelbar auf den Lieferanten über. Das gilt insbesondere auch für Geld, Wechsel und Schecks. Diese Leistungen dürfen nicht mit dem Eigentum des Käufers vermischt werden. Die Kosten etwaiger Interventionen hat in jedem Fall der Käufer zu tragen.

§11 Verkaufsunterlagen

Kleine Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

Zugestellte Abbildungen, Skizzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten. Nachahmungen sind streng untersagt.

Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.

§ 12 Verpackung und Versand

Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderpackungen und Ersatz-verpackungen, z. B. für unverpackt eingelieferte Reparaturteile werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

Alle Lieferungen von einem Netto-Auftragswert von 150,00 EUR an erfolgen frei Bestimmungsort innerhalb der BRD. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, z. ß. per Post, behalten wir uns vor ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 04315 Leipzig.

Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten - ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes - Amtsgericht Leipzig. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel-und Urkundenprozessen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen. Das gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Für das Ausland behält sich der Lieferant die Bestimmungen des Gerichtsstandes vor.

§ 14 Abweichungen von vorstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen nicht gültig sein, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.